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27. Nov 2022 Martin Rossol News, Werkstätten & Integra, Recht & Politik

Gesetzgeber honoriert Auftragsvergabe

Der Gesetzgeber honoriert die Auftragsvergabe an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen. Bis zur Hälfte des Rechnungsbetrages können auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Neben diesem monetären Benefit unterstützen Auftraggeber den sozial-rehabilitativen Auftrag der Werkstätten.


Die Zusammenarbeit mit den Lebenshilfe Werkstätten Forchheim ist für die Auftraggeber mit Kostenvorteilen verbunden. Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können bis zu 50 Prozent des Rechnungsbetrages solcher Aufträge auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt.

"Der anrechenbare Betrag und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen werden von den Werkstätten in jeder Rechnung ausgewiesen", erklärt Heiner Krier, Abteilungsleiter der Hauptwerkstatt am John-F.-Kennedy-Ring in Forchheim. "Neben diesem monetären Vorteil unterstützen Auftraggeber den sozial-rehabilitativen Auftrag der Werkstätten und damit Menschen mit Behinderung in der Region unmittelbar und direkt."



Auch bei der Auftragserteilung an die Metallwerkstatt am John-F.-Kennedy-Ring in Forchheim profitieren Auftraggeber bei der Ausgleichsabgabe. Bis zu 50 Prozent des Rechnungsbetrages sind anrechenbar. Der anrechenbare Betrag wird von den Werkstätten in jeder Rechnung ausgewiesen. (Foto: Jarmoluk)